Hallo Herr Boborodea,
die Registrierungsbedingungen der Denic sind in Bezug auf den Wohnsitz eindeutig: HolderC
KANN im Ausland sein, der AdminC
MUSS in Deutschland sein. Da fast jeder Provider HolderC = AdminC setzt können Sie nicht so registrieren. Ob die von Ihnen zitierte Pressemeldung mißverständlich interpretiert werden kann, liegt nicht bei EUserv. Maßgeblich sind die Domainrichtlinien der Denic, die auch in unseren AGB verankert sind. Gern vermitteln wir Ihnen einen Kontakt zur Rechtsabteilung der Denic, die Ihnen den Sachverhalt gern noch einmal erläutern kann.
Link zu den Ddomainrichlinien:
http://www.denic.de/de/richtlinien.htmlZitat:
VIII.
Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber DENIC auch verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Für jede Domain kann nur ein admin-c benannt werden. Sofern der Domaininhaber oder ein Mitinhaber eine natürliche Person ist, steht es ihm frei, selbst die Funktion des admin-c zu übernehmen. Mitzuteilen sind Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des admin-c.
Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. § 184 der Zivilprozessordnung und § 132 der Strafprozessordnung; er muss in diesem Falle seinerseits in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden.Selbstverständlich können Sie eine DE-Domain registrieren, sofern Sie EUserv einen AdminC mit Wohnsitz in Deutschland nennen.
Herr Boborodea, bitte haben Sie aber auch Verständnis dafür, dass wir bei jeglicher Verleumdung massiv gerichtlich gegen Sie vorgehen werden und Strafanzeige erstatten.
viele Grüße,
Thomas